Im Januar 2026 wurde mir, Jan J. Albers, die Zulassung durch die Oberfinanzdirektion Oldenburg erteilt, so dass ich zum 1. Februar 2026 die Beratungsstelle von meinem Vater übernehmen konnte, der im Sommer 2017, ebenenfalls von der Oberfinanzdirektion Oldenburg, als Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerberatungsverbundes e.V. benannt worden ist.
Seit fast 10 Jahren sind wir also mit unserem Team in Papenburg tätig. Im Juni 2020 haben wir zudem die Beratungsstelle in Moormerland übernommen. Schwerpunktmäßig sind wir in den Landkreisen Emsland, Leer, Cloppenburg und Landshut aktiv.
Unsere Leistungen rund um die Steuererklärung bieten wir für
~ Arbeitnehmer
~ Beamte
~ Rentner
~ Pensionäre
~ Auszubildende
~ Studenten
an (entsprechend § 4 Ziffer 11 StBerG).
NEU FÜR PHOTOVOLTAIKBETREIBER:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 beraten wir auch Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage betreiben, in einkommensteuerlichen Angelegenheiten, entsprechend § 3 Nr. 72 EStG.
Alle im Leistungskatalog genannten Tätigkeiten sind bereits durch den teilweise steuerlich abzugsfähigen Mitgliedsbeitrag abgegolten, so dass Sie unsere Leistungen das ganze Jahr über ohne zusätzliche Kosten nutzen können.
Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" ist ein gesetzlich geschützter Begriff, der nur von Organisationen verwendet werden darf, welche nach einem aufwendigen Prüfungsverfahren von der zuständigen Oberfinanzdirektion als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt worden sind.
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung zur Hilfeleistung in Steuersachen für die eigenen Vereinsmitglieder.
Da ein Lohnsteuerhilfeverein nicht nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung, sondern nur nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitet, zahlt jedes Mitglied lediglich einen pauschalen, nach seinem Einkommen gestaffelten Mitgliedsbeitrag.
Die Beratungstätigkeit erfolgt in örtlichen Beratungsstellen. Jede Beratungsstelle hat einen verantwortlichen Beratungsstellenleiter, der hierzu von der zuständigen Oberfinanzdirektion persönlich bestellt werden muss. Hinsichtlich der Bestellung der Beratungsstellenleiter/innen gelten strenge persönliche und fachliche Anforderungen.
Wir beraten entsprechend §4 Ziffer 11 StBerG.